Aufgaben des ABK

Zuerst sind verkehrswichtige Straßen und Wege mit ihren gefährlichen Stellen, das sind überwiegend Hauptverkehrswege, zu streuen und zu räumen. Dazu zählen automatisch auch die Hauptstrecken des ÖPNV. Wir sind dazu verpflichtet, im Winter die Sicherheit innerhalb geschlossener Ortslage nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen herzustellen. Alle anderen Straßen werden im Rahmen der ordnungsgemäßen Reinigung von Schnee und Eis befreit. Das bedeutet: Nachrangig erfolgt der Winterdiensteinsatz, wenn möglich, in verkehrsunwichtigen Straßen, sogenannten Nebenstraßen. Diese Verfahrensweise wird rechtlich zur Erfüllung der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht so gefordert.


Nicht alles kann im Winterdienst bedient werden

"Eine vollkommen gefahrlose Nutzbarkeit aller Straßen und Rad-/Wege kann nicht angestrebt werden." Das KommunalHandbuch Winterdienst und der Kommunale Schadensausgleich folgen dieser rechtlichen Grundlage:

Zumutbare Umwege zur Vermeidung von Gefahren muss der / die Bürger*in in Kauf nehmen. Dazu zählen so Sonderfälle wie zwei Gehwege, die nebeneinander herlaufen und das auch in unterschiedlicher Form. Hier sind die Eigentümer*innen der angrenzenden Wege gesetzlich verpflichtet, diese von witterungsbedingter Glätte, Schnee und Eis frei zu halten.

Gibt es beispielsweise an so einer Kreuzung, wie es in der Landeshauptstadt in einigen Fällen zutrifft, eine Grünfläche, die ebenfalls durch einen Gehweg von der Straße getrennt ist, müsste der ABK zuständig sein? Diese Abkürzung jedoch wird nicht vom öffentlichen Winterdienst gereinigt. Warum? Sie zählt zu den Wegen, wo ein zumutbarer Umweg in Kauf genommen werden muss und hiermit ist gesetzlich geregelt, dass die Anlieger*innen zum Winterdienst verpflichtet sind. Ein Beispiel ist unter anderem die Ecke Wrangelstraße / Graf-Spee-Straße.

Was ist ein Anliegergrundstück? Hierbei handelt es sich um sämtliche Grundstückseigentümer*innen, deren Grundstücke an öffentliche Flächen oder andere Grundstücke angrenzen. Jede*r Anlieger*in hat fest definierte gesetzliche Pflichten - so auch bei der Verkehrssicherungspflicht mittels Winterdienst.

Achtsam durch den Winter: Sicherungswege bestehen für den kommunalen Winterdienst nur für Wege mit Erschließungsfunktion (verkehrswichtige Gehwege, belebte und notwendige Fußgängerüberwege, unentbehrliche Verbindungswege) NICHT für solche mit reiner Freizeitfunktion. Das Handbuch verweist weiter darauf, dass Bürger*innen sowohl auf geeignetes Schuhwerk zu achten haben wie auch auf eine angepasste Bereifung durch Winterreifen bei Pkw und Lkw. Da der Radverkehr eine immer größere Bedeutung erfährt, ist auch hier der Hinweis seitens zahlreicher Institutionen: Nutzen Sie Winterbereifung oder Spikes für die Zwei- oder Lastenräder, zu Ihrem eigenen Schutz!

Der Berufsverkehr soll möglichst bis 7 Uhr auf Straßen und Radwegen reibungslos verlaufen können. Das ist natürlich abhängig von der aktuellen Wetterlage wie gegebenenfalls andauerndem Schneefall oder Eisregen. Wenn unsere Räumfahrzeuge jedoch im Verkehr stecken, ist die Räumung zwangsweise erschwert, deshalb bitten wir um Rücksichtnahme und Ihre Mithilfe.


Wohin mit dem Schnee?

Schnee und Eis sind grundsätzlich auf geeigneten Flächen des Grundstücks abzulagern. Nutzen Sie Flächen in Vorgärten, auf dem eigenen Grundstück oder andere Geländestreifen. Damit wird verhindert, dass große Schneemengen den Straßenraum einengen und den Verkehr auf Gehwegen und Straßen behindern. In Ausnahmefällen dürfen Schnee und Eis auf dem der Fahrbahn zugewandten Drittel des Gehweges und auf Seitenstreifen abgelagert werden.

Auch in Straßen ohne Gehweg sollen für die Schnee- und Eisablagerung geeignete Flächen auf dem eigenen Grundstück genutzt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis am Rand der Fahrbahn abgelagert werden. Der Verkehr darf nicht behindert werden. Der vorhandene Parkraum soll erhalten bleiben.

Wenn Sie als Autofahrer*in Ihr eingeschneites Autos von Schnee befreien oder eine Ausparkschneise freilegen, dann werfen Sie den Schnee bitte nicht einfach auf die Fahrbahn oder den Gehweg. Schauen Sie nach einem geeigneten Geländestreifen für die Ablagerung. Vorm eigenen Haus können Sie auch den Vorgarten oder eine andere Fläche auf dem Grundstück dafür nutzen.

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