Das gilt für Eigentümer*innen

Die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung ist gemäß Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel auf die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke übertragen, auf:

  • Gehwegen, Treppenanlagen, Verbindungswegen
  • gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen
  • begehbaren Seitenstreifen in Straßen, in denen es keine Gehwege gibt, oder
  • auf einem den Bedürfnissen des Fußverkehrs entsprechenden Streifen der Fahrbahn
  • Bushaltestellenbereichen und Fahrgastunterständen, die nicht durch einen Radweg vom Gehweg getrennt sind.

Kann der Winterdienst nicht selbst durchgeführt werden, muss eine andere geeignete Person oder Firma beauftragt werden.

Witterungsbedingte Glätte muss werktags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 Meter beseitigt werden. Neu gebildetes Glatteis muss so oft wie nötig unverzüglich entfernt werden.
Die Eisbeseitigungspflicht endet grundsätzlich um 20 Uhr.

Schnee muss an jedem Wochentag bis 9 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 Meter geräumt werden, auch wenn es noch schneit. Nach jedem neuen Schneefall muss der Schnee innerhalb einer Stunde wieder entfernt werden. Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, müssen so oft wie erforderlich unverzüglich beseitigt werden.
Die Schneeräumpflicht endet grundsätzlich um 20 Uhr.

  • Die Schneeräumbreite sowie die Eisräum- und Streubreite müssen mindestens 1,50 Meter betragen.
  • Es dürfen grundsätzlich nur abstumpfende, salzfreie Streumittel eingesetzt werden, beispielsweise Sand. Tipp: Achten Sie auf Produkte mit dem "Blauer Engel"-Zeichen.
    Ausnahme:
    Bei Eisregen darf auch Streusalz ausgebracht werden. Ebenso, wenn sich auf Treppen, Rampen, starken Gefäll- und Steigungsstrecken sowie Brückenauf- und -abgängen witterungsbedingte Glätte gebildet hat.
  • Passant*innen müssen Fahrbahnüberquerungen ohne Gefahr oder Behinderung erreichen können.
  • Ampelmasten mit Anforderungstastern sind von Schnee und Eis freizuhalten, so dass diese gefahrlos erreicht werden können.
  • An Bushaltestellen müssen die Fahrgäste gefahrlos in die Busse ein- und aussteigen können, das schließt den Weg vom Fahrgastunterstand zum Bus mit ein.
  • Noppen- und Rillenplatten von Schnee, Eis und übermäßigem Streugut freihalten, denn:
    Noppen- und Rillenplatten auf Gehwegen sind wichtige Orientierungshilfen für sehbehinderte und blinde Menschen, die dadurch zum Beispiel Kreuzungsbereiche und Fahrbahnüberquerungen, Radwegebegrenzungen oder Bushaltestellen mit einem Orientierungsstab ertasten können.

Eigentum und Haftung

Auch Grundstückseigentümer*innen / Hausbesitzer*innen sind verpflichtet, auf den angrenzenden Gehwegen Gefahrenquellen wie beispielsweise witterungsbedingte Glätte und Schnee zu beseitigen. Denn auch sie sind in der sogenannten Verkehrssicherungspflicht gefordert. Dazu gibt es einige Gesetze, die das regeln:

Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes stellt klar: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Wie weit das reicht, wird im Paragraph 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch festgeschrieben. Grundstückseigentümer*innen können haftbar gemacht werden, wenn es vor ihrem Eigentum zu einem Unfall kommt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Wenn beispielsweise ein Fußgänger vor Ihrem Grundstück auf einem glatten Fußweg ausrutscht und sich verletzt, dann sind Sie in der Haftung. Denn in so einem Fall liegt der Verdacht nahe, dass der/die Eigentümer*in-Pflicht nicht nachgekommen wurde, für Sicherheit zu sorgen – Der Winterdienst wie unter anderem das Schneeschieben ist Teil des Verantwortungsbereiches von Besitzer*innen.

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