Winterdienst in Kiel
ABK-Trockenübung
Ja, ist denn schon Winter in Sicht? Das werden sich in dieser Woche sicher viele Kieler*innen gefragt haben, die schon ab früh morgens Fahrzeuge mit Winterdienstausstattung in Kiel gesehen haben. Nein, in Sicht nicht, aber mit Voraussicht hat der ABK seine sogenannte Winterdienst Trockenübung absolviert. Diese dient dazu, sich vor dem Einsetzen von witterungsbedingter Glätte und Schnee auf die teils veränderten Begebenheiten auf den Kieler Straßen einzustellen und alle Fahrzeuge im Echtbetrieb auf Herz und Nieren zu testen.
Die wichtigsten Fakten zum Winterdienst: 160 Mitarbeitende starten alle morgens um 4 Uhr. Es sind 22 Lkw, 5 Großkehrmaschinen, 85 Spezialfahrzeuge wie unter anderem den Icefigther für Velourouten und Fahrradwege sowie 266 Winterdienstanbaugeräte im Einsatz. Der ABK unterhält Multifunktionsfahrzeuge, sodass alle entsprechend ihres jahreszeitlichen Einsatzes umgerüstet werden müssen.
Gestreut wird mit Sole, für die Zubereitung dieser sind gut 2000 Tonnen Salz vorrätig. Der Sole-Tank in der Daimlerstraße fasst 230.000 Liter. Hier tanken alle auf und starten dann in die Reviere auf ihre festgelegten Routen.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, dass nach 20 Uhr geräumt / gestreut werden muss. Selbstverständlich hat der ABK eine Notrufbereitschaft im Einsatz.
Zuständigkeit ABK: 1600 Streukilometer auf öffentlichen Wegen, Straßen und Radfahrrouten sind in zwei Prioritätsstufen eingeteilt und liegen in der Verantwortung des ABK. Priorisierung der Verkehrsbedeutung einer Straße, eines Radweges oder Fußgängerüberweges: Zuerst sind verkehrswichtige Straßen mit ihren gefährlichen Stellen, das sind überwiegend Hauptverkehrswege, zu streuen und zu räumen. Dazu zählen automatisch auch die Strecken der KVG.
Nachrangig erfolgt der Winterdiensteinsatz, wenn möglich, in verkehrs-unwichtigen Straßen, sogenannten Nebenstraßen. Diese Verfahrensweise wird rechtlich zur Erfüllung der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht so gefordert.
95 Prozent aller Gehwege fallen in die Räumungsverantwortung der Eigentümer*innen
Es gibt eine Aufteilung / Übertragung der Streu- und Räumpflicht an Eigentümer*innen, der Grundstücke, die an Straßen grenzen. Dazu zählen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen oder andere Ämter – hier ist der ABK NICHT zuständig.